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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand 25.9.2022

1. Allgemeines

Die nachfolgenden Bedingungen regeln die Erbringung von Montage- und ReparaturIeistungen durch die KSBE GmbH gegenüber Unternehmern i.S.d. §14 BGB, juristischen Personen des Öffentlichen Rechts oder eines öffentlich-rechtliches Sondervermögens, deren maßgebliche Geschäftsadresse in Deutschland liegt.

Leistungen und Angebote der KSBE GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung. Anderslautenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird ausdrücklich widersprochen.

Spätestens mit Entgegennahme von Leistungen der KSBE GmbH durch den Auftraggeber gelten diese AGB als angenommen.

Abweichungen von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der KSBE GmbH sind nur dann wirksam, wenn sie in dem jeweiligen Vertrag schriftlich niedergelegt und durch die KSBE GmbH schriftlich bestätigt worden sind.

2. Montage- bzw. Reparaturdauer

Die Montage- bzw. Reparaturdauer und/oder der Montage- bzw. Reparaturbeginn gelten nur als annähernd vereinbart.

Alle unvorhersehbaren Leistungshindernisse befreien die KSBE GmbH für die Dauer ihres Vorliegens von der übernommenen Leistungsverpflichtung. Unvorhersehbare Leistungshindernisse sind insbesondere Starkregen, Hagel, Überschwemmungen, Feuer, Arbeitskampfmaßnahmen oder behördlichen Maßnahmen. Die durch die Verzögerung entstandenen Kosten trägt der Auftraggeber.

Die Montage- bzw. Reparaturfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Montage bzw. Reparatur zur Abnahme bereit ist. Ist die Montage- bzw. Reparaturleistung vor der Abnahme ohne ein Verschulden der KSBE GmbH untergegangen oder verschlechtert worden, z.B. durch die Verzögerung des Wassereintrags in Becken mit montierten Belüftern, so ist die KSBE GmbH von der Leistungsverpflichtung befreit. Das gleiche gilt bei einer von der KSBE GmbH unverschuldeter Unmöglichkeit der Montage bzw. Reparatur.

Eine Wiederholung der Leistung kann der Auftraggeber verlangen, wenn und soweit dies die KSBE GmbH, insbesondere unter Berücksichtigung seiner sonstigen vertraglichen Verpflichtungen, zuzumuten ist. Für die Wiederholung ist eine erneute Vergütung auf der Basis der Vertragspreise an die KSBE GmbH zu entrichten.

3. Mitwirkung des Auftraggebers und des Personals am Einsatzort

Der Auftraggeber verpflichtet das Personal am Einsatzort, auf dessen Kosten unser Personal bei der Durchführung der Montage bzw. Reparatur zu unterstützen. Er hat die zum Schutz von Personen (insbesondere der Mitarbeiter) und Sachen am Einsatzort notwendigen speziellen Maßnahmen zu veranlassen und ist für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zum Arbeitsschutz (u.a. ArbSchG, ArbStättV, DGUV Vorschrift 1) verantwortlich, wenn und soweit sich unser Personal bestimmungsgemäß auf dem Betriebsgelände bzw. in den Räumlichkeiten des Einsatzortes aufhält. Er hat das Personal auch über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften unterrichten zu lassen, soweit diese für das Personal von Bedeutung sind.

Der Auftraggeber muss gewährleisten, dass die Montage bzw. Reparatur unverzüglich nach Ankunft des Personals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Auftraggeber durchgeführt werden kann.

Im Einzelnen verpflichtet der Auftraggeber das Personal am Einsatzort auf dessen Kosten zu folgenden Leistungen:

  • Reinigung der Montagestellen. Insbesondere müssen die Becken zum Beginn und während der gesamten Dauer der Montage bzw. Reparatur leer und gereinigt sein.
  • Gewährung des Zutritts zur Baustelle: Das Montage- und Reparaturpersonal passt sich soweit möglich der am Montage- bzw. Reparaturort eingeführten Arbeitszeit an. Sind zur Einhaltung des Fertigstellungstermins andere Arbeitszeiten notwendig, gewährt der Auftraggeber dem Personal Zutritt zur Baustelle.
  • Bereitstellung von ausreichend Wasser, Druckluft, Betriebskraft, Heizung und Beleuchtung während der gesamten Montage- bzw. Reparaturdauer, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse. Die KSBE GmbH legt fest, welcher Umfang notwendig und ausreichend ist.
  • Bereitstellung notwendiger trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs und zum Aufenthalt des Personals mit Waschgelegenheit, sanitärer Einrichtung und Erster Hilfe
  • Schutz der Montagestelle und -materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art
  • Bereitstellung der Materialien und rechtzeitiges Vornehmen aller Handlungen, die zur Erprobung notwendig sind, hauptsächlich Betriebsluft und Wassereintrag im Becken.

Kommt der Auftraggeber seinen Pflichten nicht nach, so ist die KSBE GmbH nach angemessener Ankündigungsfrist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Auftraggeber obliegenden Handlungen an seiner Stelle und auf seine Kosten vorzunehmen. Die KSBE GmbH behält sich vor, die Arbeiten solange auszusetzen, bis die vorstehenden Anforderungen erfüllt sind. Hierdurch entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte und Ansprüche der KSBE GmbH unberührt.

4. Abnahme

Der Auftraggeber ist zur Abnahme der Montage bzw. Reparatur verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung stattgefunden hat. Erweist sich die Montage bzw. Reparatur als nicht vertragsgemäß, so ist die KSBE GmbH zur Beseitigung des Mangels auf eigene Kosten verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel auf einem Umstand beruht, der dem Auftraggeber zuzurechnen ist.

Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden der KSBE GmbH‚ trägt der Auftraggeber die Kosten, die durch die Verzögerung und deren Folgeschäden und Fortsetzungszusammenhänge verursacht werden, insbesondere die durch Verzögerung entstehenden Schäden an der Montage bzw. Reparatur und die Arbeits- und Wartezeit des Personals.

Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern, wenn die KSBE GmbH die Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt.

Ist der Auftraggeber nicht zu einer Abnahme bereit, gilt mit Dokumentation des Baufortschritts die Teilabnahme mit dem Verlassen der Baustelle des Personals als erfolgt.

Mit der Abnahme entfällt die Haftung der KSBE GmbH für erkennbare Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.

5. Montage- bzw. Reparaturpreis, Arbeitszeit, Vergütung, Zahlung

Die notwendige Reisezeit und die An- und Abfahrtszeiten zur und von der Baustelle werden als Arbeitszeit berechnet. Als Arbeitszeit wird auch Wartezeit berechnet, wenn das Personal ohne sein Verschulden verhindert ist, zu arbeiten.

Die Reisekosten des Personals, einschließlich der Kosten des Transports und der Transportversicherung des persönlichen Gepäcks sowie des mitgeführten und des versandten Werkzeugs, werden von der KSBE GmbH in Rechnung gestellt.

Die Montage bzw. Reparatur wird nach Zeitaufwand abgerechnet, falls nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart ist.

Sämtliche Zahlungen des Auftraggebers sind in Euro zu leisten. Die vereinbarten Beträge verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. Die KSBE GmbH erbringt Bauleistungen im Sinne des § 13 b UStG. Die Steuer wird deshalb vom Leistungsempfänger geschuldet. Der Leistungsempfänger ist von der Pflicht zum Steuerabzug nach § 48 Abs. 1 EStG befreit. Die aktuelle Freistellungsbescheinigung sendet Ihnen die KSBE GmbH auf Anfrage gerne zu.

Die Abrechnung der Leistungen der KSBE GmbH erfolgt nach Ermessen der KSBE GmbH wöchentlich, monatlich oder nach beendeter Montage bzw. Reparatur. Rechnungen der KSBE GmbH sind sofort fällig und ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen. Für jede Mahnung, ausgenommen die verzugsbegründende Zahlungserinnerung, werden dem Auftraggeber 5,00 Euro Mahngebühren in Rechnung gestellt. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.

Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Unberechtigt abgezogene Skontobeträge werden zurückgefordert.

Schecks werden nur unter dem Vorbehalt des richtigen Einganges des vollen Betrages gutgeschrieben. Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Eine Gewähr für das Vorlegen eines Schecks wird nicht übernommen. Als Datum des Eingangs der Zahlung gilt der Tag, an welchem der Betrag gutgeschrieben wird. Das Risiko des Zahlungsweges geht zu Lasten des Auftraggebers.

Zur Aufrechnung und Zurückbehaltung von Zahlungen ist der Auftraggeber nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur auf das von der KSBE GmbH bei Rechnungsstellung angegebene Konto erfolgen. Personal oder Vertreter verfügen nicht über Inkassovollmacht.

6. Gewährleistung und Haftung

Die erfolglose Reparatur stellt keinen Mangel dar, wenn die KSBE GmbH trotz sach- und fachgerechter Durchführung der Reparatur die Mangelursache nicht auffinden kann und/oder eine Reparatur wegen nicht vorhandener oder von der KSBE GmbH nicht zu beschaffender Ersatzteile nicht durchgeführt werden kann und die vorstehenden Sachverhalte bei Annahme des Reparaturauftrages für die KSBE GmbH nicht erkennbar waren. Dies gilt nicht, sofern das Nichtauffinden der Mangelursache und/oder die Unfähigkeit zur Beschaffung notwendiger Ersatzteile auf grobe Fahrlässigkeit, auf Vorsatz oder auf eine zu vertretende Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch leitende Angestellter oder Erfüllungsgehilfen der KSBE GmbH zurückzuführen ist.

Die KSBE GmbH übernimmt keine Haftung für Handlungen und deren Folgen von Personen, die nicht zum Personal der KSBE GmbH gehören und die Zutritt zur Baustelle haben. Ebenso ist die KSBE GmbH nicht verpflichtet, Handlungen dieser Personen zu überwachen, zu kontrollieren oder Schaden abzuwenden. Der Auftraggeber haftet für Schäden und deren Folgen an Personen und Sachen, die durch Fremdeinwirkung entstehen, siehe Punkt 3 der AGB.

Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche (nachfolgend Schadensersatzansprüche) gegen die KSBE GmbH, leitende Angestellte oder Erfüllungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, insbesondere auch für indirekte oder Folgeschäden, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, insbesondere bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit von leitenden Angestellten der KSBE GmbH, bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Der Schadensersatzanspruch bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflicht bei Werkverträgen ist die Lieferung bzw. Herstellung eines mangelfreien Vertragsgegenstandes sowie ggf. dessen Übereignung an den Auftraggeber. Wesentliche Vertragspflicht bei Dienstverträgen ist die Erbringung der vom Auftraggeber verlangten Dienstleistung.

7. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Vertragsparteien sind im Falle einer unwirksamen Bestimmung verpflichtet, über eine wirksame und zumutbare Ersatzregelung zu verhandeln, die dem von den Vertragsparteien mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt.

8. Gerichtsstand

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der KSBE GmbH und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Für sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten ist der Gerichtsstand ausschließlich der Sitz der KSBE GmbH in Rumbach.